Gründungsgesetz / Satzung
Gesetz über die Gründung des Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung am 26. Juni 1975
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gründung des Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung vom 10. Oktober 1977 = NdsGVBl. 36 (1977) 485 und des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) § 173 vom 1. Juni 1978 = NdsGVBl. 34 (1978) 475 sowie des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gründung des Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung vom 1. März 1993 – Nds. GVBl. 9 (1993) 62-63 und des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 5. November 2004 - Nds. GVBl. 31 (2004) 415
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Errichtung, Name, Mitverantwortung der Länder, Sitz
(1) Es wird ein Institut für internationale Schulbuchforschung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Das Institut trägt den Namen "Georg-Eckert-Institut für internationale Schulbuchforschung".
(3) Die anderen Länder können nach Maßgabe des § 4 Abs.1 Satz 3 und des § 8 Abs.1 durch Vereinbarung mit dem Land Niedersachsen die Mitverantwortung für die Arbeit des Instituts übernehmen.
(4) Der Sitz des Instituts ist Braunschweig.
(5) Das Institut führt ein Dienstsiegel.
§ 2
Aufgaben des Instituts
(1) Das Institut hat die Aufgabe,
1. durch internationale Schulbuchforschung historisch, politisch und geographisch bedeutsame Darstellungen in den Schulbüchern der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten miteinander zu vergleichen und Empfehlungen zu ihrer Versachlichung zu unterbreiten,
2. Tagungen mit Sachverständigen des In- und Auslands zur Überprüfung und Revision von Schulbüchern zu veranstalten,
3. Autorinnen und Autoren, Herausgeberinnen und Herausgeber und Verlegerinnen und Verleger bei der Veröffentlichung von Schulbüchern zu beraten,
4. Gutachten zu erstellen und Forschungsarbeiten zu unterstützen,
5. seine wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen der Öffentlichkeit durch Veröffentlichungen und Vorträge zu vermitteln.
(2) Das Institut arbeitet im Rahmen seiner Aufgaben mit den zuständigen Behörden der Länder und des Bundes sowie mit den wissenschaftlichen Hochschulen zusammen.
§ 3
Organe
Organe des Instituts sind:
1. das Kuratorium,
2. die Direktorin oder der Direktor.
§ 4
Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören mindestens neun, höchstens 24 Mitglieder an. Acht Mitglieder werden vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon
ein Mitglied auf Vorschlag der Deutschen UNESCO-Kommission,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesregierung,
ein Mitglied auf Vorschlag der Technischen Universität Braunschweig; dieses Mitglied soll überwiegend in der Lehrerausbildung tätig sein.
Darüber hinaus gehören dem Kuratorium jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Ministeriums des Landes Niedersachsen und jedes Landes an, das durch eine Vereinbarung mit dem Land Niedersachsen die Mitverantwortung für die Arbeit des Instituts übernimmt.
(2) Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht Beschäftigte des Instituts sein.
(3) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Dreiviertelmehrheit gefasst. Beschlüsse über die Feststellung des Haushaltsplans (Absatz 7 Nr. 4) können jedoch nicht gegen die Stimme eines Mitgliedes nach Absatz 1 Satz 3 gefasst werden.
(4) Jedes Mitglied des Kuratoriums kann ein anderes Mitglied zur Ausübung seines Stimmrechts ermächtigen.
(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Direktorin oder der Direktor und eine weitere Person, die von den am Institut wissenschaftlich Tätigen gewählt wird, nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
(7) Das Kuratorium hat die Aufgabe,
1. eine Satzung für das Institut zu erlassen,
2. Richtlinien für die Arbeit des Instituts aufzustellen,
3. die Direktorin oder den Direktor zu wählen und für die Amtszeit zu bestellen,
4. den Haushaltsplan festzustellen und der Direktorin oder dem Direktor die Entlastung zur Rechnungslegung zu erteilen,
5. die Direktorin oder den Direktor bei der Gestaltung des Arbeitsprogramms zu beraten,
6. der Einstellung von wissenschaftlich Tätigen nach Maßgabe der Satzung zuzustimmen,
7. die Verbindungen zu Personen und Stellen zu pflegen, die für die Arbeit des Instituts förderlich sein können.
§ 5
Direktorin oder Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird für die Dauer von mindestens vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung ist zulässig.
(2) Der Direktorin oder dem Direktor obliegt
1. die Leitung des Instituts und die Führung der laufenden Geschäfts,
2. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Instituts,
3. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans,
4. die Verantwortung für die Durchführung der wissenschaftlichen Aufgaben einschließlich der Gestaltung des Arbeitsprogramms und der dazu erforderlichen Veranstaltungen.
§ 6
Satzung
(1) Das Nähere über die Organisation des Instituts regelt die vom Kuratorium zu erlassende Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Kultur.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Mitarbeiterrat mit beratender Funktion gebildet wird.
§ 7
Rechtsaufsicht
Das Institut untersteht der Rechtsaufsicht des Ministerium für Wissenschaft und Kultur.
§ 8
Finanzierung, Rechnungsprüfung
(1) Eine Vereinbarung, durch die ein Land die Mitverantwortung für die Arbeit des Instituts übernimmt, muss die Verpflichtung dieses Landes enthalten, dem Land Niedersachsen die haushaltsmäßigen Aufwendungen abzüglich anderweitiger Zuschüsse (Aufwendungsbetrag) nach Maßgabe dieser Vereinbarung anteilig zu erstatten.
(2) Die Prüfung der Rechnung des Instituts obliegt der durch die Satzung oder der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle; § 111 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 1. März 1993
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Schröder
Die Niedersächsische Ministerin für Wissenschaft und Kultur
Schuchardt
Satzung des Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung
Gemäß § 4 Abs. 7 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Gründung des "Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung" vom 26. Juni 1975 (Nds. GVBl. S. 212), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Verwaltungs-modernisierung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 415) - nachfolgend Gesetz genannt -, wird nachstehende Satzung erlassen:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gemeinnützigkeit
Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Instituts dürfen nur für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 des Gesetzes verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Dienstsiegel
Das Institut führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift "Georg-Eckert-Institut für internationale Schulbuchforschung". Das Dienstsiegel ist nur als Farbumdruckstempel zu beschaffen und nur bei Hoheitsakten zu verwenden. Es ist unter Verschluss aufzubewahren. Bei Verlust ist nach den Bestimmungen des Landes Niedersachsen zu verfahren.
Teil II
Kuratorium
§ 3
Berufung von Mitgliedern
1) Die im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vorschlagsberechtigten Institutionen sollen ihre Vorschläge zur Berufung von Mitgliedern drei Monate vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur vorlegen.
(2) Die Wiederberufung von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ist zulässig.
(3) Sind nach Ablauf der vierjährigen Amtszeit die Neu- oder Wiederberufungen nicht rechtzeitig erfolgt, bleiben die berufenen Mitglieder im Amt, bis die Neu- oder Wiederberufungen durchgeführt sind.
(4) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt eine Neuberufung für den Rest der Amtszeit.
§ 4
Vertretung der Länder und Sitzungsteilnahme
(1) Die Vertretung des zuständigen Ministeriums des Landes Niedersachsen und des zuständigen Ministeriums jedes Landes, das durch eine Vereinbarung mit dem Lande Niedersachsen die Mitverantwortung für die Arbeit des Instituts übernimmt, ist nicht an die Person gebunden; Mitglied des Kuratoriums ist die jeweils entsandte Vertreterin oder der jeweils entsandte Vertreter.
(2) Jedes Land soll schriftlich eine Person benennen, die in erster Linie die Vertretung wahrnimmt.
(3) Die Direktorin oder der Direktor und eine weitere Person, die von den am Institut wissenschaftlich Tâtigen gemäß § 5 dieser Satzung gewählt worden ist, nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
(4) Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, zu allen Sitzungen des Kuratoriums und seiner Ausschüsse eine Vertretung zu entsenden. Zu diesem Zweck sind ihm die Einladungen und Tagesordnungen rechtzeitig zuzuleiten.
§ 5
Wahl einer Vertreterin oder eines Vertreters der wissenschaftlich Tätigen
(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird von allen wissenschaftlich Tätigen des Instituts in einer Wahlversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
.(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle hauptamtlich und hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts. Die Direktorin oder der Direktor ist nicht wahlberechtigt.
(3) Die Wahlleitung obliegt der Direktorin oder dem Direktor.
(4) Die Wahlversammlung wird von der Direktorin oder dem Direktor schriftlich einberufen. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der wissenschaftlich Tätigen des Instituts erforderlich. Die Anwesenheit wird vor Beginn der Wahlhandlung festgestelIt und im Protokoll vermerkt.
(5) Gewählt ist, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erreicht.
§ 6
Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und die der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums endet mit der Amtszeit der acht vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes auf die Dauer von vier Jahren berufenen Mitglieder des Kuratoriums. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen aus dem Kuratorium aus, so wählt das Kuratorium für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
§ 7
Beschlussfähigkeit
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Das Kuratorium gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht die Beschlussunfähigkeit auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt und ein entsprechender Protokollvermerk gemacht worden ist.
§ 8
Ausschüsse
(1) Das Kuratorium kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse aus dem Kreise seiner Mitglieder Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Kuratoriums sind. Ausschüsse können für ständige oder für bestimmte Angelegenheiten gebildet werden. Den Ausschüssen können keine Entscheidungsbefugnisse übertragen werden.
(2) Es soll ein Ausschuss zur Beratung des Kuratoriums und der Direktorin oder des Direktors in wissenschaftlichen Fragen gebildet werden. Der Ausschuss kann zur Beratung bestimmter Angelegenheiten vorübergehend Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler hinzuziehen, die ihm nicht angehören.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder von Ausschüssen endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit der acht vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes auf die Dauer von vier Jahren berufenen Mitglieder des Kuratoriums. § 3 Abs. 3 dieser Satzung ist anzuwenden.
§ 9
Personalrechtliche Befugnisse
(1) Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter werden von der Direktorin oder dem Direktor öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss die Bezeichnung der Stellen, den Aufgabenbereich, die geforderten Einstellungsvoraussetzungen und den Zeitpunkt der Besetzung enthalten.
(2) Die Direktorin oder der Direktor legt dem Kuratorium eine zusammenfassende Übersicht aller auf die Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen vor. Der Übersicht ist ein Besetzungsvorschlag beizufügen, der mehrere Namen enthalten kann und dem die entsprechenden Bewerbungsunterlagen anliegen. Jedes Kuratoriumsmitglied hat das Recht, Einsicht in die übrigen Bewerbungsunterlagen zu nehmen. Das Kuratorium kann verlangen, dass dem Besetzungsvorschlag alle auf die Ausschreibung eingegangenen Bewerbungsunterlagen beigefügt werden.
(3) Stimmt das Kuratorium dem Besetzungsvorschlag der Direktorin oder des Direktors nicht zu, so ist die Direktorin oder der Direktor berechtigt, einen neuen Besetzungsvorschlag zu machen. Kommt eine Einigung zwischen Kuratorium und Direktorin oder Direktor nicht zustande, so erfolgt eine Neuausschreibung.
Teil III
Direktorin oder Direktor und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 10
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors
(1) Der Direktorin oder dem Direktor obliegt die Verantwortung für die Planung und Durchführung der wissenschaftlichen Aufgaben des Instituts sowie die Vorbereitung des Tätigkeitsberichts für das abgelaufene und des Arbeitsplans für das neue Haushaltsjahr. Die Direktorin oder der Direktor entscheidet unter Beachtung der vom Kuratorium aufgestellten Richtlinien, welche Forschungsvorhaben und Projekte in welcher Organisationsform am Institut durchgeführt werden.
(2) Die Direktorin oder der Direktor unterrichtet die Öffentlichkeit.
(3) lm Auftrag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden bereitet die Direktorin oder der Direktor die Sitzungen des Kuratoriums und seiner Ausschüsse vor und führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus. Die Direktorin oder der Direktor unterrichtet das Kuratorium über alle wichtigen Angelegenheiten.
§ 11
Innere Organisation des Instituts
(1) Die Direktorin oder der Direktor ist für die innere Organisation des Instituts verantwortlich. Sie oder er erläßt einen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan, eine Geschäftsordnung und eine Arbeitszeitregelung.
(2) Die Direktorin oder der Direktor ist Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts und übt die personalrechtlichen Befugnisse unbeschadet der Zuständigkeiten des Kuratoriums, seiner Ausschüsse und der Personalvertretung aus. Zu den personalrechtlichen Befugnissen gehört auch die tarifrechtliche Bewertung der Arbeitsplätze der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter.
(3) Die Direktorin oder der Direktor ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.
(4) Die Direktorin oder der Direktor übt das Hausrecht aus.
§ 12
Ordnungen des Instituts
(1) Die Direktorin oder der Direktor erläßt nach vom Kuratorium beschlossenen Richtlinien insbesondere
a) eine Benutzungs- und Gebührenordnung für das Archiv und die Bibliothek des Instituts,
b) eine Verfahrensordnung für Institutsveröffentlichungen,
c) eine Ordnung für Drittmittelforschung,
d) eine Ordnung für Gastvorträge, Tagungen, Symposien und Kongresse im Institut und für die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts an entsprechenden auswärtigen Veranstaltungen.
(2) Ordnungen bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums. Führt eine Ordnung für die Zuwendungsgeber zu einer Erhöhung der Zuwendungen im laufenden Haushaltsjahr oder zu zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren, so tritt die Ordnung erst in Kraft, wenn die Zuwendungsgeber vorher zugestimmt haben.
§ 13
Rechtsstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Auf das Arbeitsverhältnis der im Dienste des Instituts stehenden Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter finden die für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes Niedersachsen geltenden tarifrechtlichen Vereinbarungen entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für das Arbeitsverhältnis der Direktorin oder des Direktors und nicht für außertarifliche Arbeitsverhältnisse zwischen dem Institut und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, wissenschaftlichen und studierenden Hilfskräften bzw. aushilfsweise, stundenweise tätigen Kräften.
(2) Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter des Instituts im Sinne von Absatz 1 dürfen nicht bessergestellt werden als vergleichbare Bedienstete des Landes Niedersachsen.
Teil IV
Rechnungsprüfung, Entlastung
§ 14
Rechnungsprüfung
Die Rechnung des Instituts ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Niedersächsischen Landesrechnungshof nach § 111 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung, durch ein vom Kuratorium bestimmtes Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu prüfen. Die Prüfung soll sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie auf die wirtschaftliche und satzungsgemäße Verwendung der Mittel erstrecken.
§ 15
Entlastung der Direktorin oder des Direktors
Die Entlastung der Direktorin oder des Direktors zur Rechnungslegung erteilt gemäß § 4 Abs. 7 Nr. 4 des Gesetzes das Kuratorium. Die Entlastung bedarf gemäß § 109 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung der Genehmigung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur und des Niedersächsischen Finanzministeriums.
Teil V
Inkrafttreten
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 17.5.1978 (Nds. MBl. S. 1563), geändert durch Beschluss des Kuratoriums vom 2.4.1982 (Nds. MBl. S. 783), außer Kraft.


